Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AEB)

1. Geltungsbereich, Kollisionsklausel
Alle Angebote und Vereinbarungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Lieferant). Sie gelten durch Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware (Leistungen) für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Werden für eine bestimmte Lieferung besondere, von diesen AEB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese AEB nachrangig und ergänzend. Mündliche Nebenabreden sowie der Ausschluss, die Änderung und/ oder Ergänzung dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Angebot, Angebotsunterlagen, unzulässige Werbung
Der Lieferant kann unsere Bestellung nur innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Bestellung schriftlich annehmen. An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Berechnungen, Konstruktionsplänen und sonstigen Unterlagen, die wir für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder bezahlt haben, bleiben unsere Eigentums- und/ oder Urheber- und/ oder sonstige Schutzrechte vorbehalten; diese Unterlagen dürfen nur für Arbeiten zur Erledigung der Bestellung verwendet und ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt und/ oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert und kostenlos zurückzugeben. Der Lieferant haftet uns für alle Schäden, die durch eine schuldhafte Zuwiderhandlung entstehen. Die Verwendung unserer Bestellung zu Referenz- und/ oder Werbezwecken bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

3. Verantwortlichkeit für technische Angaben
Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen berührt die alleinige Verantwortung des Lieferanten im Hinblick auf den Leistungsgegenstand nicht. Auch bei von unserer Seite gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Berechnungen, Konstruktionsplänen und sonstigen Unterlagen obliegt es dem Lieferanten diese auf technische Machbarkeit mir Blick auf Lieferung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes zu überprüfen. Das gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungen unsererseits.

4. Ersatzteile
Der Lieferant sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind.

5. Haftung
Unsere Haftung für alle Schäden, die auf der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten beruhen, außer Körperschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

6. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend; er enthält die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, versteht sich der Preis frei vereinbarter Verwendungsstelle, abgeladen bzw. frei Übergabeort, einschließlich handelsüblicher Verpackung inkl. aller Fracht-, Transport- und sonstiger Kosten. Preise mit dem Zusatz “ab Versandort“ verstehen sich frei von Wagon oder LKW unter Ausnutzung der Grenzlast zum Mindesttarif. Transportkosten für nicht ausgenutzte Kapazitäten oder erhöhte Frachtsätze gehen zu Lasten des Lieferanten. Sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, werden Rechnungen 30 Tage nach vollständiger, ordnungsgemäßer Leistung sowie Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Soweit wir Zahlungen bis 14 Tage vor Fälligkeit leisten, erfolgen sie unter Abzug von 2% Skonto. Vereinbarte Abschlagszahlen sind bis zum 30. Tag nach Rechnungserhalt – abzgl. 2% Skonto – zur Zahlung fällig, soweit nicht weitere Voraussetzungen, wie z.B. die Erfüllung bestimmter Leistungen und/ oder die Gestellung von Sicherheiten vereinbart  sind; in jedem Fall hat der Lieferant sämtliche Leistungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und/ oder Rechnungen unsere Bestellnummer anzugeben, anderenfalls gehen etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung allein zu seinen Lasten. Soweit vorstehend Zahlungsfristen aufgeführt sind, gelten diese als eingehalten, wenn der jeweils zu zahlende Betrag innerhalb der Frist unserem Konto belastet worden ist. Sofern Zahlungen zum Zwecke der Skontoausnutzung geleistet werden, erfolgen Sie unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Erfüllung durch den Lieferanten. Unsere Zahlungen bedeuten keinesfalls ein Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Leistung im Sinne einer Abnahme.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Wir sind berechtigt, aufgrund sämtlicher aus und im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung der Parteien bestehender Gegenrechte und Gegenansprüche von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen bzw. die Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen des Lieferanten zu erklären.

8. Lieferzeit, Lieferverzug
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen und/ oder Teillieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht mehr eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Nettobestellpreises pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des Nettobestellpreises. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche wegen Verzuges (einschließlich des Rechtes zum Rücktritt und/ oder Schadensersatz statt der Leistung) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Unser Recht, den pauschalierten Verzugsschaden zu fordern, bleibt auch dann bis zur Schlussabrechnung/-zahlung bestehen, wenn wir es uns bei Annahme der Leistung nicht vorbehalten haben. Der bis zum Rücktritt oder bis zur Auftragserteilung im Rahmen der Ersatzvornahme an einen Dritten bereits entstandene Anspruch auf Zahlung der pauschalierten Verzugsschadens ist in jedem Fall zu erfüllen. Dem Lieferanten steht jedoch in jedem Fall das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.

9. Forderungsabtretung
Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. §354 a HGB bleibt unberührt.

10. Gefahrübergang
Bis zum Eintreffen der Leistung bei uns oder dem von uns angegebenen Empfänger trägt der Lieferant die Preisgefahr (Gefahrenübergang).

11. Gewährleistung, Mängelrüge, Rücktritt
Der Lieferant leistet Gewähr, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den im Inland und im Bestimmungsland bestehenden Vorschriften und Normen, den vereinbarten Beschaffenheiten, sowie den einschlägigen Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, die garantierten Eigenschaften haben und auch ansonsten sach- und rechtsmängelfrei sind. Wir sind verpflichtet, die Leistungen den Umständen und den klimatischen und sonstigen Anforderungen am jeweiligen Einsatzort entsprechend in angemessener Zeit auf etwaige Qualitäts- und/ oder Qualitätsmängel zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Leistung bei uns oder dem von uns angegebenen Empfänger, sowie bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich der Rechte aus § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) stehen uns ohne Einschränkung zu. In jedem Fall können wir nach unserer Wahl vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder Ersatzleistung verlangen; der Lieferant trägt alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung und Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen. Wir sind nach Anhörung des Lieferanten auch berechtigt, auf dessen Kosten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, falls Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht oder eine angemessene Nachfrist zur Mangelbeseitigung erfolglos verstrichen oder eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn dies zur Schadensminderung angezeigt erscheint. Auf unsere dadurch bedingten notwendigen Aufwendungen können wir vom Lieferanten Vorschuss verlangen. Alle mit der Mangelbeseitigung verbundenen Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherung, Zölle und sonstige öffentlichen Angaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Lieferanten zu tragen. Unsere Ansprüche wegen Mängel verjähren, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, drei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (vgl. Ziffer 10). Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine längere Verjährungsfrist für die Mängelansprüche bestehen, gilt die längere gesetzliche Frist. Die Anwendung des § 479 BGB bleibt ausdrücklich bestehen. Soweit und solange Leistungen infolge von Nacherfüllungsarbeiten durch den Lieferanten nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich deren Gewährleistungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung. Für im Rahmen der Gewährleistung reparierte und/ oder ersetzte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme der Reparatur bzw. Ersatzleistung von neuem, jedoch für nicht länger als insgesamt fünf, im Falle von Bauleistungen nicht länger als insgesamt sieben Jahre ab dem  Gefahrübergang.

12. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz
Soweit der Lieferant für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher/behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter auf Ersatz durch schriftliches Anfordern freizustellen. Wir haben Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die wir insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von uns veranlassten Rückrufaktionen haben; über Art und Umfang der Rückrufaktion werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Entsprechendes gilt soweit Produktfehler auf Leistungen von Vorlieferanten oder Subunternehmer des Lieferanten zurückzuführen sind. Der Lieferant ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung versichert zu halten und uns dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen.

13. Haftung für Umweltschäden
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Leistungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen (z.B. Immissionsschutzgesetze; Altöl- und Wasserhaushaltsgesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und/ oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen. Er hat uns in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei uns entstandenen Schaden aufzukommen. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Erledigung unserer Bestellung keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle etwaiger Inanspruchnahme durch Dritte hat der Lieferant uns von allen solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus und/ oder im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.

14. Eigentumsvorbehalt
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Wird unsere Vorbehaltsware vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Waren verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Geschieht die Verbindung oder  Vermischung dergestalt, dass die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen sind, wird der Lieferant uns im vorbeschriebenen Verhältnis Miteigentum daran übertragen. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum in diesen Fällen für uns. Unser Eigentum an für die Bestellung gefertigten Werkzeugen bleibt vorbehalten; der Lieferant darf sie ausschließlich zur Erledigung unserer Bestellung einsetzen und muss sie zum Neuwert versichert halten, der Lieferant tritt uns hiermit schon jetzt sämtliche etwaige Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab.

15. Leistungen mit Erfüllungswirkung an Dritte
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der Bestellung an Gläubiger des Lieferanten mit befreiender Wirkung gegenüber dem Lieferanten zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Lieferanten aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst-, Werk- oder Kaufvertrages beteiligt sind und der Lieferant in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Lieferant ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer Frist von 14 Tagen darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für Leistungen des Lieferanten ist die vereinbarte Verwendungsstelle. Ohne gesonderte Vereinbarung einer Verwendungsstelle ist Erfüllungsort unser Firmensitz. Erfüllungsort für unsere Zahlungsverpflichtung ist unser Firmensitz. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten mit Lieferanten, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Lieferanten sowie an dem Gerichtsstand unserer für die Bestellung verantwortlichen Zweigniederlassung zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen Geschäftsbedingungen treten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Stand 08/2008



Allgemeine Lieferbedingungen für Lieferungen und Leistungen (ALB)

1. Geltungsbereich, Kollisionsklausel
Alle Angebote und Vereinbarungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Besteller). Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich  schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Werden für eine  bestimmte Lieferung besondere, von diesen ALB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese ALB nachrangig und ergänzend. Mündliche Nebenabreden sowie der Ausschluss, die Änderung und/oder Ergänzung dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen erhalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das gilt auch für durch Vertreter abgeschlossene Verkäufe. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Außerdem behalten wir uns technisch erforderliche oder für die Formgebung dringend notwendige Änderungen vor. Der Besteller wird hierüber unterrichtet.

3. Preise
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Porto, Versicherung. Die Kosten für Verpackung, Porto und Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers; die Berechnung erfolgt zu Selbstkosten. Tritt eine wesentliche Änderung folgender Preisfaktoren – Materialpreise, Löhne und Gehälter, Energiekosten – ein, werden wir über die Neufestsetzung des Preises Verhandlungen mit dem Besteller führen.

4. Versand, Fracht, Gefahrübergang, Änderungsvorbehalt
Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW. Unerhebliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu höchstens 10% der bestellten Menge sowie die Wahl von geeignetem Verpackungsmaterial behalten wir uns vor. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dieser trägt auch die Versandkosten. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

5. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges –angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist unerheblich, ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei einem unserer  Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen, Rohstoffmangel. Eintretende Hindernisse haben wir dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Wird die Lieferung oder Leistung durch einen die oben angegebenen Umstände unmöglich, werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit. Der Besteller ist bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte kann der Besteller nicht geltend machen. Treten die oben angegebenen Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

6. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
Die rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (§§434, 435 BGB, § 377 HGB) richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt.

(1) Garantien i.S. des § 443 BGB, z. B. in Bezug auf Beschaffenheit, Haltbarkeit, bestimmte Eigenschaften und/oder Verwendbarkeit zu bestimmten Zwecken, werden von uns nicht übernommen.
(2) Der Besteller hat die Kaufsache unverzüglich nach der Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Kaufsache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige genügt es, wenn diese rechtzeitig abgesandt wurde. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, können wir uns gegenüber dem Besteller auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht nicht berufen.
(3) Zum Zwecke der Überprüfung einer beanstandeten Kaufsache hat der Besteller uns diese oder ein Muster der selbigen zur Verfügung zu stellen.
(4) Wenn der Besteller einen Mangel der Kaufsache feststellt, hat er es zur Vermeidung der Schadensausweitung zu unterlassen, die Ware weiter zu veräußern oder anderweitig über diese zu verfügen. Er hat es darüber hinaus zu unterlassen, die Sache anderen unbeweglichen oder beweglichen Sachen zu verbinden, sie zu vermischen oder zu verarbeiten i. S. der
§§ 946, 947,948 und 950 BGB.

(5) Ist die Kaufsache mangelhaft sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung, d. h. Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelhaften Sache, festzulegen. Erfüllungsort unserer Nacherfüllungsverpflichtung ist unser Firmensitz. Im Falle der Nacherfüllung haben wir alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Kaufsache nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, sind Erstattungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, lehnen wir unberechtigterweise die Nacherfüllung ab oder lassen wir eine gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen, so ist der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 7., nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
(7) Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, so kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an dem restlichen Teil kein Interesse hat. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Besteller vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt bei neuen Leistungsgegenständen ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 nr. 2. BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
(9) Der Besteller hat uns über ein beim Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall möglichst unverzüglich zu informieren. Vorbehaltlich der Regelung des § 377 HGB, welcher unberührt bleibt, besteht ein Rückgriffsanspruch des Bestellers gegenüber uns gem. §§ 478, 479 BGB nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen. Im Übrigen setzen Rückgriffsansprüche des Berechtigten die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

7. Haftungsbegrenzung bei Schadensersatz und/oder vergeblicher Aufwendungen
(1) Schadens- und /oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und/oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen. Ein Haftungsausschluss oder eine Begrenzung der Schadens-und/oder Aufwendungsersatzansprüche findet nicht statt, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
8. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Zahlungen sind in Euro innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatummit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Netto ohne Abzug etwaiger Nebenkosten zu erbringen. Für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf einem unserer Geschäftskonten maßgeblich. Lohnarbeit ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto, ohne Abzug von Skonto und etwaiger Nebenkosten zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§247 BGB), bzw. dem an dessen Stelle tretenden Referenzzinssatz berechnet. Einer gesonderten Mahnung zur Begründung des Verzuges bedarf es nicht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu Lasten des Bestellers und sind sofort zahlbar. Soweit dem Besteller etwaig zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wird dessen Geltendmachung durch den Besteller ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist nur dann zulässig, soweit dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

9. Sonderrücktrittsrechte
Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres  Bestellers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten, z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen, drohende Überschuldung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines nach dem am Firmensitz des Bestellers geltenden Rechts eingeleiteten ähnlichen Zwecken dienenden Verfahrens, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages. Weitergehende Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung gemäß Lit a) bis c) auf uns auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Bestellers in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns in Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Im Übrigen auch in den unter Ziffer 9. genannten Fällen.
a)  Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Besteller in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstücks/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
c) Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.
Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. Gleiches gilt in den unter Ziffer 9. genannten Fällen. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskunft zu gestatten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten  Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl unseres Bestellers verpflichtet. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen  festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, bestehen.

11. Sonderanfertigungen und Werkzeugkosten
Für Aufträge auf Sonderanfertigungen gilt: Angaben über Ausführung, Abmessung usw. bedürfen ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung. Der Besteller trägt allein die Verantwortung und haftet dafür, dass von ihm bestellte Aufträge auf Sonderanfertigung, Warenaufmachung usw. Rechte Dritter nicht verletzen. Von unserer Seite erfolgt insoweit keine Nachprüfung. Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, getrennt vom Warenwert, berechnet.
a) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Frist und ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge verfügen. Anfallende Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge, für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeiten der Formgebung und der Umformung) oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Kosten vor, dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Ersatzwerkzeugsatz; bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt. Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes, Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN- Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

13. Abtretungen
Soweit diese Bedingungen Abtretungen an uns enthalten, nehmen wir diese erfüllungshalber an.

14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen Geschäftsbedingungen treten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Stand 08/2008